Gaststatusregelung

Eine Teilnahme am Religionsunterricht der anderen Konfession ist auf Antrag im sogenannten Gaststatus dann möglich, wenn Unterricht in der eigenen Konfession an der Schule nicht angeboten wird. In der Oberstufe ist die Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession bis zu zwei Halbjahren möglich. Sofern die beiden Halbjahre in die Kursstufe fallen, kann Religionslehre nicht als Prüfungsfach für die Abiturprüfung gewählt werden.

Die Teilnahme am Religionsunterricht der anderen Konfession im Gaststatus impliziert die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie die pflichtgemäß daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler haben.

Es ist die Zustimmung der Kirchen erforderlich. Falls bei Ihnen der Gaststatus in Anspruch genommen werden soll, wenden Sie sich bitte wegen der kirchlichen Zustimmung ans Schuldekanatamt.

Zu unterscheiden ist die Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession von der Teilnahme am konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterricht.